Änderung § 1 MDV vom 20.01.2022

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§ 1 MDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2022 geltenden Fassung
§ 1 MDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2022 BGBl. I S. 21
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gegenstand der Rechtsverordnung


Diese Verordnung konkretisiert:

(Text alte Fassung)

1. die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung der in der Anlage aufgeführten Daten über den im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur durch die Bundesanstalt für Straßenwesen betriebenen Nationalen Zugangspunkt - auch unter Einbeziehung von in den Ländern und Gemeinden betriebenen Systemen -, die einzusetzenden Datenformate, die technischen Anforderungen an den Datenaustausch und die Datenweitergabe;

(Text neue Fassung)

1. die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung der in der Anlage aufgeführten Daten über den im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur durch die Bundesanstalt für Straßenwesen betriebenen Nationalen Zugangspunkt - auch unter Einbeziehung von in den Ländern und Gemeinden betriebenen Systemen -, die einzusetzenden Datenformate, die technischen Anforderungen an den Datenaustausch und die Datenweitergabe;

2. die Anforderungen an die Registrierung von Erbringern bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom 14.5.2019, S. 24) (Dritte) beim Nationalen Zugangspunkt sowie die Anforderungen an die Weiterverwendung von Daten insbesondere durch Dritte.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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