Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung (KrW/AbfMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.02.2005 BGBl. I S. 359; zuletzt geändert durch Artikel 32 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 806-21-7-82 Berufliche Bildung
|

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und damit die Befähigung:

1.
in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

2.
sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung wahrnehmen zu können:

1.
Planen und Organisieren von betrieblichen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung technischer, personeller, sozialer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen; Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Materialien und Betriebsmitteln unter Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse planen und sich an der Planung neuer Arbeitstechniken und Prozessabläufe beteiligen;

2.
Überwachen der Stoffströme, der Anlagentechniken und Steuern der Prozessabläufe sowie der logistischen Vorgänge im Rahmen der umweltrelevanten und sonstigen betrieblichen Vorgaben; Durchführen von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen und Instandhalten der Anlagen und Einrichtungen unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Aspekte; Überwachen der Kosten und der Arbeitsleistung; Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Gewährleisten der Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachkräften;

3.
Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbständigem und verantwortlichem Handeln; Vorbereiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf besondere psychologische Anforderungen ihrer Tätigkeit; Planen des Personalbedarfs und Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen; Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbildung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsmanagementziele; Sicherstellen qualitätssichernder Maßnahmen; Sensibilisieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Belange des Informations- und Datenschutzes.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KrW/AbfMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrW/AbfMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KrW/AbfMeistPrV Zulassungsvoraussetzungen
... für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung gemäß § 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten ...
Anlage 2 KrW/AbfMeistPrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...