Unterabschnitt 4 - Mietspiegelverordnung (MsV)

V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4779 (Nr. 76)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 402-44-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Qualifizierte Mietspiegel
Unterabschnitt 4 Anpassung des qualifizierten Mietspiegels
§ 22 Anpassung mittels Index
§ 23 Anpassung mittels Stichprobe

Abschnitt 3 Qualifizierte Mietspiegel

Unterabschnitt 4 Anpassung des qualifizierten Mietspiegels

§ 22 Anpassung mittels Index



Erfolgt die Anpassung des qualifizierten Mietspiegels unter Zugrundelegung der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, so gelten die §§ 20 und 21 entsprechend.

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§ 23 Anpassung mittels Stichprobe


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Anpassung eines qualifizierten Mietspiegels mittels Stichprobe können vereinfachende, mit der Fortschreibung auf der Grundlage eines Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden.

(2) 1Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels Stichprobe entsprechend anwendbar. 2Der Umfang der bereinigten Nettostichprobe kann von den in § 11 bezeichneten Werten abweichen, sofern nach Absatz 1 getroffene, vereinfachende Annahmen dies zulassen.

(3) Vereinfachende Annahmen nach Absatz 1 sowie ein von den Werten des § 11 abweichender Stichprobenumfang sind in der Dokumentation darzulegen und zu begründen.



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