Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben
Artikel 4
Die Landesregierungen von Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein werden ermächtigt, die für die Abwicklung der Spruchgerichtsverfahren erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen.
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