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§ 26 - Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)

Artikel 2 G. v. 29.03.1976 BGBl. I S. 881, 885; 1977 I 288; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 7811-6-1-2 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 26 Geltung für Lebenspartner



Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.





 

Frühere Fassungen von § 26 HöfeVfO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 25 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 HöfeVfO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 HöfeVfO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HöfeVfO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 25 LPartRBerG Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
...  26 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I ... 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 26 Geltung für Lebenspartner Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden ...