§ 18 HöfeVfO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 18 HöfeVfO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 18 Kostenfreie Geschäfte | (Text neue Fassung)§ 18 (aufgehoben) |
Für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück sowie für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. |