Änderung § 21 HöfeVfO vom 01.08.2013

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§ 21 HöfeVfO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 21 HöfeVfO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Volle Gebühr


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die volle Gebühr wird erhoben für Verfahren, welche betreffen

a) Feststellungen in einem Verfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstaben a bis f und h,

b) die Zustimmung in einem Verfahren nach § 13,

c) die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs in einem Verfahren nach § 17,

d) Streitigkeiten über die Abfindungsansprüche der Miterben und des überlebenden Ehegatten mit Einschluß der Versorgungsstreitigkeiten (§ 14 der Höfeordnung),

e) Streitigkeiten über die Verteilung von Abfindungs- oder Nachlaßverbindlichkeiten (§ 15 Abs. 5 der Höfeordnung),

f) die Aufhebung, Beschränkung oder Verlängerung der Verwaltung und Nutznießung des überlebenden Ehegatten (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b der Höfeordnung),

g) die Ausstellung eines Erbscheins.



 



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