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Synopse aller Änderungen der HöfeVfO am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 99 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HöfeVfO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HöfeVfO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
HöfeVfO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 99 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863), anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

(Text neue Fassung)

(1) Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.

(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.



§ 17 Stundungsverfahren


vorherige Änderung

Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 53a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.



Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.