Die
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2868), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 wird aufgehoben.
- 2.
- § 18 wird aufgehoben.
- 3.
- § 126a wird wie folgt gefasst:
„§ 126a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19
(1) Anwesend im Sinne des
§ 67 Satz 1 sind auch diejenigen Mitglieder, die über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.
(2) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungswochen entsprechend
§ 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von
§ 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.
(3) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.
(4)
§ 126a findet bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung."