Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 17. Bundesversammlung (17. BVersZBek k.a.Abk.)

B. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4901 (Nr. 78)
Geltung ab 16.11.2021; FNA: 1100-1-20 Staatsoberhaupt
Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung



Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist, stellt die Bundesregierung fest:

Zur 17. Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes

Baden-Württemberg 94 Mitglieder
Bayern115 Mitglieder
Berlin30 Mitglieder
Brandenburg24 Mitglieder
Bremen6 Mitglieder
Hamburg16 Mitglieder
Hessen53 Mitglieder
Mecklenburg-Vorpommern16 Mitglieder
Niedersachsen73 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen156 Mitglieder
Rheinland-Pfalz37 Mitglieder
Saarland9 Mitglieder
Sachsen39 Mitglieder
Sachsen-Anhalt21 Mitglieder
Schleswig-Holstein27 Mitglieder
Thüringen20 Mitglieder.


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Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

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