§ 1a - Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel (LMvitV k.a.Abk.)

V. v. 01.09.1942 RGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2125-4-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1a


§ 1a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die nachstehenden Lebensmittelzusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen:

Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat und Calcium-L-ascorbat (E 302);

6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304);

Thiamin-chlorid-hydrochlorid;

Thiamin-nitrat;

Riboflavin-5-phosphat-Natrium;

Pyridoxin-hydrochlorid;

Natrium- und Calcium-D-pantothenat;

alpha- und beta-Tocopherylacetat;

alpha- und beta-Tocopherylsuccinat;

Nicotinsäure;

Nicotinsäureamid.

(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken.


Text in der Fassung des Artikels 24 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 1a Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 24 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 14.10.2011Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
aktuellvor 14.10.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1a Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a LMvitV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMvitV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV)
V. v. 15.07.1970 BGBl. I S. 1150; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Anlage 2 MilchErzV (zu § 5 Absatz 1) Vitamine (vom 09.06.2021)
... Die in § 1a Abs. 1 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel genannten Vitamine zur Vitaminisierung von Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 24 LMIDVEV Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
... 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
Artikel 4 2. AromVuaÄndV Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
... (BGBl. I S. 1011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Vorschriften der Verordnung über ...


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