Eingangsformel - Bundeszuschussverordnung 2022 (BuZuV 2022 k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2021 BAnz AT 19.11.2021 V1
Geltung ab 20.11.2021; FNA: 860-5-80 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 221a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 52a Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 18. November 2021:



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