§ 1 - Bundeszuschussverordnung 2022 (BuZuV 2022 k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2021 BAnz AT 19.11.2021 V1
Geltung ab 20.11.2021; FNA: 860-5-80 Sozialgesetzbuch

§ 1 Ergänzender Bundeszuschuss 2022



1Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird ein ergänzender Bundeszuschuss für das Jahr 2022 in Höhe von 14 Milliarden Euro festgesetzt. 2Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der von dem Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisende Betrag auf 84 Millionen Euro festgesetzt.



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