Verordnung zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 (Bundeszuschussverordnung 2022 - BuZuV 2022 k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2021 BAnz AT 19.11.2021 V1
Geltung ab 20.11.2021; FNA: 860-5-80 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Ergänzender Bundeszuschuss 2022
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 221a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 52a Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 18. November 2021:

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§ 1 Ergänzender Bundeszuschuss 2022



1Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird ein ergänzender Bundeszuschuss für das Jahr 2022 in Höhe von 14 Milliarden Euro festgesetzt. 2Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der von dem Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisende Betrag auf 84 Millionen Euro festgesetzt.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. November 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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