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Zitierungen von § 16 PAngV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAngV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 PAngV Entgeltliche Finanzierungshilfen
...  §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ...
§ 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 5. entgegen § 16 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...
Anlage PAngV (zu § 16) Berechnung des effektiven Jahreszinses
 
Zitat in folgenden Normen

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
§ 6 AltvPIBV Effektiver Jahreszins (vom 28.05.2022)
... 1 Nummer 3 des Gesetzes sind die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredits nach § 16 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. Für das Altersvorsorgevermögen, ... Altersvorsorgebeiträge einzubeziehen, es sei denn, die Kosten fallen unter eine Ausnahme des § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung ...

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 2a AltZertG Kostenstruktur (vom 07.11.2023)
... im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie 3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und ...
§ 7 AltZertG Informationspflichten im Produktinformationsblatt (vom 07.11.2023)
... der Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags nach § 16 Absatz 1 der Preisangabenverordnung , und des Gesamtdarlehensbetrags; 9. eine Aufstellung der Kosten nach § ...

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag (vom 07.11.2023)
... zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins ( § 16 der Preisangabenverordnung ) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, 5. die nur mit einem ...

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen (vom 07.11.2023)
... Darlehensvertrags Anspruch hat. Die Gesamtkosten und der effektive Jahreszins sind nach § 16 der Preisangabenverordnung zu berechnen. (3) Der Gesamtbetrag und der effektive Jahreszins sind anhand ...
Anlage 6 EGBGB (zu Artikel 247 § 1 Absatz 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) (vom 07.11.2023)
... Warnhinweis ist durch ein zusätzliches anschauliches Beispiel für den gemäß § 16 Absatz 2 bis 6 und 8 der Preisangabenverordnung errechneten effektiven Jahreszins zu ergänzen. Bei mehrteiligen Krediten (z. B. zugleich zum ... oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber die Annahmen nach der Anlage zu § 16 der Preisangabenverordnung zugrunde legt, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei dieser Art ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Artikel 2 PAngVEV Folgeänderungen
... vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist," durch die Angabe „ § 16 Absatz 1 der Preisangabenverordnung " ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4" durch die ...