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Synopse aller Änderungen der PAngV am 19.06.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juni 2026 durch Artikel 6 des BehandVRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAngV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| PAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.06.2026 geltenden Fassung | PAngV n.F. (neue Fassung) in der am 19.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen | |
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben, 1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und 2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. (2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. | |
| (Text alte Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge. | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge. |
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