Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2021 BAnz AT 24.11.2021 V1; Geltung ab 15.11.2021
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. November 2021 MAKV § 1, § 2, § 6

Die Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Komma und werden die Wörter „die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „wenn" die Wörter „die sie behandelnde Ärztin oder der sie behandelnde Arzt die Anwendung als medizinisch indiziert erachtet und" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
sie einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt sind."

2.
§ 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von bestehenden Vergütungsregelungen wird für die Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern erbracht werden, jeweils eine einheitliche pauschale Vergütung gewährt. Die jeweilige Vergütung wird für jede Patientin und jeden Patienten gewährt, bei der oder bei dem die nach § 1 Absatz 1 bereitgestellten Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern angewendet wurden.

(2) Die Vergütung beträgt

1.
450 Euro für jede Anwendung bei einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin oder einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten oder

2.
150 Euro für jede Anwendung bei einer nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin oder einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten, die oder der einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt ist, zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 60 Euro, sofern ein Besuch der Patientin oder des Patienten in der eigenen Häuslichkeit oder in beschützenden Wohnheimen, Einrichtungen oder Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal erforderlich ist."

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft."

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MAKVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAKVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
Artikel 1 MAKVuaÄndV Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
... Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2021 (BAnz AT 24.11.2021 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...


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