Erste Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2021 BAnz AT 24.11.2021 V1; Geltung ab 15.11.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

-
des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a, c, d und f in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 0a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

-
des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes, dessen Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) neu gefasst worden ist:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. November 2021 MAKV § 1, § 2, § 6

Die Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Komma und werden die Wörter „die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „wenn" die Wörter „die sie behandelnde Ärztin oder der sie behandelnde Arzt die Anwendung als medizinisch indiziert erachtet und" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
sie einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt sind."

2.
§ 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Abweichend von bestehenden Vergütungsregelungen wird für die Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern erbracht werden, jeweils eine einheitliche pauschale Vergütung gewährt. Die jeweilige Vergütung wird für jede Patientin und jeden Patienten gewährt, bei der oder bei dem die nach § 1 Absatz 1 bereitgestellten Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern angewendet wurden.

(2) Die Vergütung beträgt

1.
450 Euro für jede Anwendung bei einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin oder einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten oder

2.
150 Euro für jede Anwendung bei einer nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin oder einem nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten, die oder der einem erhöhten Risiko eines schweren Verlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt ist, zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 60 Euro, sofern ein Besuch der Patientin oder des Patienten in der eigenen Häuslichkeit oder in beschützenden Wohnheimen, Einrichtungen oder Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal erforderlich ist."

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. November 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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