(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II auf den in den Kartenausschnitten der Anlage
I Kartenblatt 1 bis 4 rot und grün gekennzeichneten und in der Anlage
II näher bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 der
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen mit Fahrzeugen im Sinne des §
1 Abs. 1 zu befahren, die durch Maschinenkraft angetrieben werden.
(2) Führer von Fahrzeugen im Sinne des §
1 Abs. 1, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II auf den in den Kartenausschnitten der Anlage
I Kartenblatt 1 bis 4 rot gekennzeichneten und in der Anlage
II näher bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" außerhalb der in Absatz 1 genannten Fahrwasser, sonstigen Wasserflächen oder Zufahrtswege nicht befahren.
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V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728