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Artikel 2 - Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat können den Wortlaut der Heizkostenverordnung in der vom 1. Dezember 2021 an geltenden Fassung gemeinsam im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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