(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
- 2.
- Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
- 3.
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. 2Darüber hinaus soll sie insbesondere nachweisen, daß sie Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. 3In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- aus der Volkswirtschaftslehre:
- a)
- Produktionsformen,
- b)
- Wirtschaftssysteme,
- c)
- nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,
- d)
- nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;
- 2.
- aus der Betriebswirtschaftslehre:
- a)
- Betriebsorganisation:
- aa)
- Aufbauorganisation,
- bb)
- Arbeitsplanung,
- cc)
- Arbeitssteuerung,
- dd)
- Arbeitskontrolle,
- b)
- Organisations- und Informationstechniken,
- c)
- Kostenrechnung.
(3) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll die zu prüfende Person rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. 2Sie soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß sie die Bedeutung der Rechtsvorschriften für ihren Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. 3In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- aus dem Grundgesetz:
- a)
- Grundrechte,
- b)
- Gesetzgebung,
- c)
- Rechtsprechung;
- 2.
- aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
- a)
- Arbeitsvertragsrecht,
- b)
- Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,
- c)
- Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
- d)
- Tarifvertragsrecht,
- e)
- Sozialversicherungsrecht;
- 3.
- Umweltschutzrecht.
(4) 1Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. 2In diesem Rahmen können geprüft werden:
- 1.
- Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
- a)
- Entwicklungsprozeß des einzelnen,
- b)
- Gruppenverhalten;
- 2.
- Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
- a)
- Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
- b)
- Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
- c)
- Führungsgrundsätze;
- 3.
- Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
- a)
- Rolle des Industriemeisters,
- b)
- Kooperation und Kommunikation,
- c)
- Führungstechniken und Führungsverhalten.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) 1Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. 2Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
- 1.
- Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
- 2.
- Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
- 3.
- Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 2 Stunden.
(7) 1In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. 2Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. 3Die Prüfung soll für die zu prüfende Person nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) 1Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960