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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) (IndMIsoPrV k.a.Abk.)

V. v. 29.06.1993 BGBl. I S. 1117; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 806-21-7-40 Berufliche Bildung
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§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils,

2.
in der Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils,

3.
in vier der fünf Prüfungsfächer des fachrichtungsspezifischen Teils,

4.
in der zusammengefassten Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils und

5.
im Prüfungsfach „Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz".

2Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in den verbleibenden Prüfungsleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 jeweils mindestens 30 Punkte erreicht wurden.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil,

2.
die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" und

3.
die zusammengefasste Bewertung für den fachspezifischen Prüfungsteil.

(3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils, der zusammengefassten Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sowie den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent,

2.
die zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.



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Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 10 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 IndMIsoPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMIsoPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndMIsoPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 6 IndMIsoPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 9 IndMIsoPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A ...
Anlage 1 IndMIsoPrV (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)