Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 01.09.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Aufhebung von Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbeschadet des § 10 die Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen, die die Industriemeisterprüfung im Bereich Isolierung regeln, außer Kraft.



 



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