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§ 1 - Universaldienst-Übertragungsverordnung (UDÜV)

§ 1 Übertragung der Befugnisse und Pflichten nach § 157 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes



Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 157 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Pflichten nach § 157 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes werden auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen.



 

Zitierungen von § 1 UDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV)
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 880