Verordnung zur Übertragung von Befugnissen und Pflichten auf die Bundesnetzagentur gemäß § 157 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes (Universaldienst-Übertragungsverordnung - UDÜV)

V. v. 01.12.2021 BAnz AT 02.12.2021 V1
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
Eingangsformel
§ 1 Übertragung der Befugnisse und Pflichten nach § 157 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 157 Absatz 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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§ 1 Übertragung der Befugnisse und Pflichten nach § 157 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 157 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Pflichten nach § 157 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes werden auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen.

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§ 2 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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