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Änderung § 5 BSI-ITSiKV vom 06.12.2025

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§ 5 BSI-ITSiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
§ 5 BSI-ITSiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Antragsprüfung


(1) 1 Das Bundesamt führt anhand der eingereichten Unterlagen eine Plausibilitätsprüfung durch. 2 Die Prüfung erfolgt innerhalb der nach § 11 Absatz 1 festgelegten Prüfungsfrist und anhand einer Verfahrensbeschreibung zum Ablauf des Prüfverfahrens, die vom Bundesamt veröffentlicht wird.

(2) Das Bundesamt kann die Überprüfung von Herstellerdokumenten auf qualifizierte Dritte im Sinne des § 2 Nummer 5 übertragen.

(3) Ist für ein Produkt eine geeignete branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe nach § 10 einschlägig, sind für die Plausibilitätsprüfung die Vorgaben dieses Standards ausschlaggebend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 9c Absatz 5 BSIG vor, erteilt das Bundesamt die Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens.

(Text neue Fassung)

(4) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 55 Absatz 5 des BSI-Gesetzes vor, erteilt das Bundesamt die Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens.

(5) 1 Das Bundesamt kann den Antrag ablehnen, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass

1. das Produkt oder die mit dem Produkt ausgelieferte Software bekannte Sicherheitslücken enthält oder

vorherige Änderung

2. Produkte des Herstellers bereits Gegenstand einer Warnung oder Information nach den §§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes oder von Maßnahmen nach § 9c Absatz 8 des BSI-Gesetzes betroffen waren.



2. Produkte des Herstellers bereits Gegenstand einer Warnung oder Information nach den § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes oder von Maßnahmen nach § 55 Absatz 8 des BSI-Gesetzes betroffen waren.

2 Das Bundesamt kann die Freigabe der Nutzung auch dann verweigern, wenn der Freigabe unabhängig von den eingereichten Unterlagen ernstliche Zweifel an der Herstellererklärung entgegenstehen.

(6) Entscheidungen, mit denen abschließend über einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag entschieden wird, sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.