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Änderung § 39 BinSchPersV vom 14.04.2023

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§ 39 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 39 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses


(1) 1 Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss

1. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,

(Text alte Fassung)

3. ein Sprechfunkzeugnis besitzen und

4. für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen.

(Text neue Fassung)

3. für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 4, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,

4. für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und

5. für

a) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

aa) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,

bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder

cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,

b) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis

besitzen.


2 Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. 2 Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. 3 Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die

1. in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder

2. im Saisonbetrieb fahren.

(3) 1 Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. 2 Unzuverlässig ist insbesondere,

1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder

3. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.