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Änderung § 15a BinSchPersV vom 31.12.2025

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§ 15a BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
§ 15a BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. 2 Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.

(2) 1 Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,

b) ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

c) ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

d) ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder

e) eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a) ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,

b) ein Sportschifferzeugnis,

c) ein Behördenschifferzeugnis,

d) ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder

e) eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.

2 Satz 1 gilt nicht für

1. Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1,

2. Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,

3. Schub- und Schleppboote,

4. schwimmende Geräte sowie

5. Übersetzverkehr an nicht im Fährschifferzeugnis eingetragenen Fährstellen.