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Änderung § 54 BinSchPersV vom 31.12.2025

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§ 54 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
§ 54 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige


(Text alte Fassung)

1 Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.

(Text neue Fassung)

1 Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Verkehr zu. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.

(heute geltende Fassung)