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Änderung § 139 BinSchPersV vom 31.12.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 141 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
§ 139 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen


(Text neue Fassung)

§ 139 Umtausch von Radarbescheinigungen


(Textabschnitt unverändert)

Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.



(heute geltende Fassung)