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Änderung § 141 BinSchPersV vom 31.12.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 143 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
§ 141 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2


(Text neue Fassung)

§ 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2


(Textabschnitt unverändert)

1 Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.



(heute geltende Fassung)