§ 7 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Teil 3 Nachweis
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen

Teil 3 Nachweis

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 aufgeführten Dokumente. 2Der oder die Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.



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