Artikel 4 - Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL (Bio-NachAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); Geltung ab 08.12.2021
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Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 8. Dezember 2021 BioSt-NachV Biokraft-NachV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Dezember 2021.



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