Artikel 12 - Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (ImpfPrG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 (Nr. 83); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 12.12.2021, abweichend siehe Artikel 23
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Artikel 12 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2021 AEntG § 12a

Dem § 12a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen mittels einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1.
kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren unverzüglich widerspricht,

2.
der oder die Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales diesem Verfahren nicht unverzüglich widerspricht und

3.
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können."

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Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 ImpfPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImpfPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 11 RL2019/1152-UG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... 23b des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162 ) geändert worden ist, wird folgender § 23c eingefügt: „§ 23c ...


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