Änderung Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 17.09.2022

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. Die §§ 20a und 20b werden aufgehoben.

2. § 73 wird wie folgt geändert:

(Text neue Fassung)

1. § 20a wird aufgehoben.

2. § 20b wird aufgehoben.

3.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Nummer 7e bis 7h wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '7h' durch die Angabe '7d' ersetzt.



 



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