Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (1. SchAusnahmVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2021 SchAusnahmV § 4

§ 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Anzahl von Personen begrenzt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Begrenzung auch für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte gilt, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen."

2.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass auch geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berücksichtigt werden."

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. SchAusnahmVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SchAusnahmVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 14.01.2022 BAnz AT 14.01.2022 V1
Artikel 1 SchAusnahmVuaÄndV Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...


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