X. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 08.12.2021 BGBl. I S. 5176 (Nr. 83)
Geltung ab 12.12.2021; FNA: 1103-4-27 Bundesregierung

X.



Dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes wird aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer einschließlich des Arbeitsstabs neue Bundesländer übertragen. Die Aufgabe übernimmt ein Staatsminister beim Bundeskanzler.



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