Auf Grund des
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch
Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch
Artikel 17 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „263" durch die Angabe „270" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „55" durch die Angabe „56" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „104" jeweils durch die Angabe „107" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „237" durch die Angabe „241" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,16" durch die Angabe „4,23" und die Angabe „3,40" durch die Angabe „3,46" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil