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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJBGebV)

V. v. 15.12.2021 BGBl. I S. 5206 (Nr. 85)
Geltung ab 24.12.2021; FNA: 202-5-23 Verwaltungsgebühren

§ 1 Erhebung von Gebühren



Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.

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