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Änderung § 3 VkBkmG vom 08.11.2006

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§ 2 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 3 Verkündung von Verkehrstarifen


vorherige Änderung

(1) Eisenbahntarife können im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet verkündet werden.

(2) Andere
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt, die Verordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes können im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden.

(3)
Der volle Wortlaut des Tarifes braucht im Bundesanzeiger oder in den Amtsblättern nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.



(1) Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzten oder genehmigten Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt können im Verkehrsblatt verkündet werden.

(2)
Der volle Wortlaut des Tarifes braucht nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.