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Änderung § 9 VkBkmG vom 30.12.2011

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§ 9 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 9 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
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§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren der Verkündungen und der Bekanntmachungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers, zu den Anforderungen an die Dokumente und zur Archivierung zu regeln sowie Sicherheitsanforderungen für die Verkündung und Bekanntmachung festzulegen. 2 Gleiches gilt für die Ersatzverkündung und Ersatzbekanntmachung.

 

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