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Änderung § 2 VkBkmG vom 08.11.2006

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§ 2 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Eisenbahntarife können im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet verkündet werden.

(Text alte Fassung)

(2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt, die Verordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes können im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt, die Verordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes können im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - verkündet werden.

(3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht im Bundesanzeiger oder in den Amtsblättern nicht verkündet zu werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes, seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Datum des Inkrafttretens sowie bei einem befristeten Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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