Änderung § 1 VkBkmG vom 01.09.2019

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§ 1 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 1 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes


(Text alte Fassung)

(1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen; der Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet dient der Verkündung von Eisenbahntarifen.

(Text neue Fassung)

(1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen.

(2) Die Herausgabe eigener Bekanntmachungsorgane durch die Behörden des Bundes für Bekanntmachungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bleibt unberührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
 



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