(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - (RTV)
- 1.
- deren Arbeitgeber tarifvertraglich gebunden sind oder
- 2.
- die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.
(2) Die für die Anwendung des TV Mindestlohn maßgebliche Fassung des RTV ist die aus der
Anlage 2 ersichtliche Fassung.