Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (GaFGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248 (Nr. 86); Geltung ab 31.12.2021
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Artikel 1 Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 31. Dezember 2021 GaFG § 4

§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „31. Dezember 2021" wird durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

b)
Das Wort „Bonusmitteln" wird durch das Wort „Basismitteln" ersetzt.

3.
Absatz 4 wird aufgehoben.



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