Artikel 2 - Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit (StPOWAG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2021 BGB § 194

§ 194 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,

2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StPOWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOWAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 5 GüZustAnpG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 240a Absatz 1 in ...


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