Artikel 1 - Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (26. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5254 (Nr. 86); Geltung ab 01.01.2022
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 FSAAKV § 2

§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2021 (BGBl. I S. 3568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2021 130,35 Euro" durch die Wörter „1. Januar 2022 218,05 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. September 2021 130,35 Euro" durch die Wörter „1. Januar 2022 218,05 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 26. FSAAKVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 26. FSAAKVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
V. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2597
Artikel 1 27. FSAAKVÄndV
... der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5254 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden ...


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