Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung (AgrStatVuWeinVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Agrarstatistikverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 30. Dezember 2021 AgrStatV § 2 (neu), § 2, § 3

Die Agrarstatistikverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1979) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

§ 2 Baumobstanbauerhebung

Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben."

2.
Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und 4.



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