Die
Agrarstatistikverordnung vom
10. November 2015 (BGBl. I S. 1979) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2 Baumobstanbauerhebung
Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben."
- 2.
- Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und 4.