1Der Krankenpflegedienst kann abweichend von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb überwiegend digital durchführt oder vorübergehend eingestellt hat.
2Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt oder wieder aufgenommen wird, wird auf den während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistenden Krankenpflegedienst nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte unabhängig von der nach
§ 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Dauer angerechnet.