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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben

§ 10 - Verordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)

Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-36 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 10 Famulatur



1Die Famulatur kann abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten abgeleistet werden, wenn die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat. 2Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der reguläre Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf die während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleistenden Famulatur nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen angerechnet.



 

Zitierungen von § 10 COVZApprOAbwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 COVZApprOAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVZApprOAbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 COVZApprOAbwV Übergangsregelung
... Pflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 9 oder § 10  ...